(1) Mit Betreten des Schiffes unterwerfen sich unsere Kunden den nachstehenden Ordnungsvorschriften:
(2) Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen des Schiffes so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten.
(3) Fahrgäste dürfen das Schiff erst betreten oder verlassen, wenn es fest am Landesteg vertäut und der Ein- und Ausstieg durch das Betriebspersonal freigegeben ist. Anweisungen des Betriebspersonals ist unter allen Umständen Folge zu leisten.
(3) Fahrgästen ist insbesondere untersagt,
a) die Einstiegstüren während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen oder Absperrungen zu entfernen,
b) Gegenstände aus den Schiffen zu werfen oder hinausragen zu lassen,
c) sich beim An- und Ablegen hinauszulehnen oder Arme oder Beine außer Bord zu halten sowie ein als besetzt bezeichnetes Schiff zu betreten,
d) die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,
e) in den Innenräumen der Schiffe zu rauchen,
f) Tonaufnahmegeräte, Tonwiedergabegeräte, Tonfunkgeräte und Musikgeräte oder ausdrückliche Genehmigung zu benutzen, soweit es sich um kommerzielle und/oder gewerbliche Tätigkeiten handelt und soweit andere Gäste nicht gestört werden oder sich gestört fühlen,
g) Abfälle auf den Boden zu werfen,
h) die Maschinenräume oder sonstige nicht für die Allgemeinheit freigegebenen Räume und Flächen zu betreten,
i) die Fahrgastschiffe durch zwischen den Fahrgästen abgestimmte Körperbewegungen zum Schaukeln zu bringen,
j) Füße auf die Sitzbänke zu legen oder zu stellen,
k) Film- und Fotoaufnahmen für gewerbliche Zwecke ohne Drehgenehmigung des Anbieters zu erstellen
l) Rauchen außerhalb der hierfür vorgesehenen Raucherzonen.
(4) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen stehen. Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen sich nicht ohne Begleitung einer aufsichtsführenden Person auf freien Deckflächen von Fahrgastschiffen aufhalten.
(5) Das Rollschuhfahren (auch Rollerblades, Inlineskates) und das Fahren auf Skateboards oder auf ähnlichem Gerät ist auf den Fahrgastschiffen nicht gestattet.
(6) Bei Verunreinigungen von Schiffen oder Betriebsanlagen werden vom Anbieter Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
(7) Jeder Fahrgast hat selbst darauf zu achten, dass er am Ziel seiner Reise das Schiff rechtzeitig verlässt. Wegen der kurzen Haltezeiten der Schiffe ist es erforderlich, dass sich der Fahrgast schon vor Erreichen der Zielstation zum Ausgang begibt.
(8) Soweit Beschwerden nicht durch das Schiffspersonal erledigt werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit und gegebenenfalls Fahrtstreckenbezeichnung sowie möglichst unter Beifügung des Fahrausweises unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, an die Verwaltung des Anbieters zu richten.
(9) Das Schiffspersonal ist berechtigt, Fahrgästen bestimmte Schiffsräume bzw. Plätze zuzuweisen, wenn dies aus betrieblichen, oder sicherheitsrelevanten Gründen erforderlich ist; Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind erforderlichenfalls für Schwerbehinderte, Gehbehinderte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern frei zu geben.