Schiffahrten einfach unvergesslich

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend „AGB“ genannt) gelten für alle Verträge zwischen uns, der 

Vereinigte Schifffahrtsunternehmen GbR 

Kelheimwinzerstr. 176, 93309 Kelheim 

Brigitte Meller (Personenschiffahrt Stadler GmbH & Co.KG), 

Karin Steibl-Lotter (Steibl Personenschifffahrt Kelheim GmbH), 

Renate Schweiger (Personenschiffsverkehr Josef Schweiger e. K.) 

Handelsregister: HRA 5172
Registergericht: Regensburg

DE265652699 

Telefonnummer 09441-5858 

Telefaxnummer 09441-294847 

E-Mail Adresse info@schifffahrt-kelheim.de 

(im Folgenden auch „Anbieter“ genannt) 

und unseren Kunden. 

(2) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht akzep-tiert. Dies gilt auch, wenn wir der Einbeziehung fremder AGB nicht ausdrücklich widersprechen. 

(3) Die für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehende Sprache ist ausschließlich Deutsch. Übersetzungen dieser Geschäftsbedingungen in andere Sprachen dienen lediglich der Informati-on des Kunden. Bei etwaigen Unterschieden zwischen den Sprachfassungen hat der deutsche Text Vorrang. 

(4) In Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabre-den, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartige Vereinbarungen ist zu Beweiszwecken ein Vertrag in Textform bzw. die textförmliche Bestätigung des Anbieters maßgebend. 

(5) Unsere AGB können jederzeit auf der Internetseite unter www.schifffahrt-kelheim.de/agb in spei-cherbarer und ausdruckbarer Fassung kostenlos abgerufen werden. 

§ 2 Vertragsschluss / Fernabsatzverträge

(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend. Darstellungen bzw. werbende Präsentationen unserer Leistungen im Internet in Prospekten, Broschüren oder sonstiger Werbeträger stellen noch kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar. 

(2) Unser vertragliches Leistungsangebot umfasst (a) die Personenbeförderung per Schiff im Linienverkehr, oder (b) die Durchführung von Sonderfahrten per Schiff, oder (c) „Schiffscharter“. 

(3) Erst mit Erhalt des schrift- oder textförmlichen Vertragsnachweises (in Form eines Fahrscheins, oder einer Buchungs- bzw. Reservierungsbestätigung), kommt der Vertrag mit dem Kunden zustande. Mit Zustandekommen des Vertrags spätestens jedoch mit dem Betreten des Schiffes durch den Kunden zur Inanspruchnahme unserer jeweilig angebotenen Leistung, erkennt der Kunde gleichzeitig diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als verbindlichen Vertragsbestandteil mit uns an. 

(4) Für den Kauf von Fahrscheinen über unsere Online-Plattform gilt Folgendes 

a) Nach der Bestellung erhält der Kunde vom Anbieter eine E-Mail, die den Eingang der Bestellung bestätigt und deren Einzelheiten wiedergibt (nachfolgend „Bestellbestätigung“). Diese Bestellbestätigung stellt gleichzeitig die Vertragsannahme durch den Anbieter dar. 

b) Vor Abgabe einer rechtsverbindlichen Bestellung wird der Inhalt der Bestellung einschließlich der Kundendaten auf einer Übersichtseite zusammengefasst. Der Kunde kann dort sämtliche Bestelldaten über die vorgesehenen Änderungsfelder korrigieren. 

Der Kunde kann diese AGB jederzeit durch die Betätigung des „Speichern“ oder des „Drucken“-Feldes am Fuß der Internet-Seite abspeichern bzw. ausdrucken. Den Inhalt seiner Bestellung kann der Kunde unmittelbar nach Abgabe seiner Bestellung abspeichern und/oder ausdrucken und auch später jederzeit über die Funktion „Mein Konto“ einsehen. Ferner werden wir dem Kunden die Vertragsbestimmungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Abgabe seiner Bestellung, in Textform zur Verfügung gestellt. 

f) Ein gesetzliches Widerrufsrecht für Verbraucher besteht nicht im Falle von Verträgen über die Beförderung von Personen gemäß § 312 Abs. 2 Nr. 5 BGB sowie im Falle des Erwerbs von Eintrittskarten für Eventfahrten auch dann nicht, wenn der Vertragsschluss via Fernkommunikationsmittel (z.B. Telefon, Email, Fax, Brief) erfolgt (vgl. § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB). 

(5) Der Anbieter ist berechtigt einen Vertragsabschluss, ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Dies gilt insbesondere für den Verkauf von Fahrscheinen an Personen, die von der Beförderung ausgeschlossen sind (vgl. § 4). 

§ 3 Vertragsinhalt

(1) Inhalt und Umfang der konkreten vertraglich vereinbarten Leistung mit dem Kunden ergeben sich im Zweifel aus dem für den Kunden schrift- oder textförmlich erstellten Vertragsnachweis. 

(2) Soweit nicht abweichend vertraglich vereinbart, ist Gegenstand unserer Leistungen 

a) im Linienverkehr nach § 2 Abs. 2 (a), die Personenbeförderung der Kunden per Schiff auf der gewählten Verbindungsstrecke, die in bestimmter Regelmäßigkeit befahren wird, 

b) bei Sonderfahrten nach § 2 Abs. 2 (b), die auf eine begrenze Personenzahl limitierte, seitens des Anbieters ausgeschriebene Veranstaltung an Bord eines Schiffes außerhalb des Linienverkehrs ggf. mit zusätzlichen konkret angebotene Bewirtungsleistungen und/oder touristische und/oder kulturelle Darbietungen bei denen der Anbieter als Veranstalter auftritt und 

c) im Rahmen der „Schiffscharter“ nach § 2 Abs. 2 (c), die mietweise Überlassung von Räumlichkeiten gemäß §§ 535 ff BGB auf einem (vor Anker liegenden/oder fahrenden) Schiff ein-schließlich etwaig notwendigem Bordpersonal (wie z.B. Kapitän bzw. Besatzung) zur Durchführung einer Veranstaltung. Im Fall des Abs. 2 c) tritt der Kunde als Veranstalter auf. §§ 553 ff HGB kommen nicht zur Anwendung. 

(3) Im Rahmen einer Personenbeförderung werden dem Kunden für den Beförderungszeitraum die Fahrgastbereiche des Schiffes zur zweckentsprechenden Nutzung gemeinsam mit den weiteren Fahrgästen des Anbieters zur Verfügung gestellt. 

(4) Das Schiffspersonal ist berechtigt den Fahrgästen bestimmte Fahrgastbereiche des Schiffes zum Aufenthalt bzw. bestimmte Sitzplätze zuzuweisen. Entsprechende Anordnungen des Schiffspersonals erfolgen nach billigem Ermessen. 

(5) Der Kunde hat weder Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz, noch auf ein bestimmtes Schiff, noch auf eine bestimmte Schiffsklasse. 

(6) Die Beförderung von Gepäckstücken und sonstigen Gegenständen ist nicht primärer Vertragsinhalt. Die Mitführung von Gegenständen ist nur nach Maßgabe des § 5 gestattet. 

(7) Vertragsnachweise (=Fahrschein, Eintrittskarte und Reservierungsbestätigung) sind bis zum An-tritt der Schifffahrt auf eine andere Person übertragbar, sofern sie nicht auf einen bestimmten Namen lauten oder zu Sondertarifen erworben wurden. Sind Vertragsnachweise mit einem be-stimmten Datum versehen, haben diese nur für den bezeichneten Zeitpunkt Gültigkeit. 

(8) Die vom Anbieter im Linienverkehr angegebenen Abfahrts-, Ankunfts- und Fahrtzeiten gelten nur als annähernde Richtwerte und sind keine verbindlichen Leistungstermine bzw. -fristen. 

(9) Bei Verträgen über Sonderfahrten und „Schiffscharter“ handelt es sich – soweit nicht abweichend vereinbart - um absolute Fixgeschäfte, die nur im vertraglich festgelegten Leistungszeitraum er-bracht werden können. 

§ 4 Von der Beförderung auf dem Schiff ausgeschlossene Personen

(1) Von der Beförderung auf dem Schiff ausgeschlossen sind Personen: 

a) die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs darstellen, 

b) deren Verhalten, deren Zustand oder deren geistige oder körperliche Verfassung einschließlich der Auswirkungen von Alkoholgenuss oder Drogengebrauch derart ist, dass sie sich selbst, andere Fahrgäste oder das Schiffspersonal einer Gefahr aussetzen, 

c) bei denen die begründete Besorgnis besteht, dass sie die Sicherheit, Gesundheit oder in nicht unerheblichem Maße das Wohlbefinden anderer (z.B. durch auffällig aggressives Verhalten) Fahrgäste beeinträchtigen, 

d) Personen mit ansteckenden Krankheiten, 

e) Personen mit Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind,

f) nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens das 12. Lebensjahr vollendet haben, 

(2) Von der Beförderung bzw. Weiterbeförderung – ohne Erstattung des Fahrpreises – können nach billigem Ermessen ausgeschlossen werden 

a) Fahrgäste ohne gültigen Fahrausweis bzw. welche die Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts gemäß § 12 verweigern, 

b) Fahrgäste, welche die Vorschrift über das Verhalten der Fahrgäste gemäß § 7 trotz Ermahnung nicht befolgen, 

c) Fahrgäste mit nacktem Oberkörper oder Badebekleidung, 

d) Personen mit Kampfhunden 

e) Fahrgäste, bei denen die Voraussetzungen nach Abs. 1 festgestellt werden. 

§ 5 Mitnahme von Handgepäck und sonstigen Gegenständen

(1) Jeder Kunde darf sein Handgepäck unentgeltlich mitnehmen, soweit es ohne Behinderung des Schiffsbetriebs und ohne Belästigung der anderen Fahrgäste untergebracht werden kann. Handgepäck liegt nicht mehr vor, wenn die Gegenstände einzeln oder zusammen ein Gewicht von 10 kg und die Maße 60 cm x 40 cm x 30 cm überschreiten. 

(2) Kinderwägen und Rollstühle von Fahrgästen werden ebenfalls – nach Maßgabe der jeweiligen Unterbringungsmöglichkeiten an Bord – unentgeltlich mitbefördert. 

(3) Die Mitnahme von Fahrrädern bzw. -anhängern, sowie von Falt- und Paddelbooten kann im Einzelfall gegen Aufpreis nach Maßgabe des jeweils gültigen Preisverzeichnisses gestattet werden- soweit diese Gegenstände ohne Behinderung des Schiffsbetriebs und ohne Belästigung der an-deren Fahrgäste untergebracht werden können. 

(4) Das Schiffspersonal kann Anordnungen zur Unterbringung der mitgeführten Gegenstände (mit Ausnahme des Handgepäcks) treffen, insbesondere einen bestimmten Platz zuweisen. 

(5) Jeder Kunde hat die von ihm mitgenommenen Gegenstände selbst, eigenverantwortlich zu beaufsichtigen. 

(6) Im Übrigen ist die Mitnahme von Gegenständen nicht gestattet. 

(7) Insbesondere gefährliche Gegenstände, insbesondere Schusswaffen, explosionsfähige, leicht-entzündliche, radioaktive, wassergefährdende, übelriechende oder ätzende Stoffe sowie Gegenstände, deren Besitz verboten ist bzw. die geeignet sind, andere Fahrgäste zu belästigen, dürfen nicht auf das Schiff mitgenommen werden. 

(8) Das Schiffspersonal ist berechtigt, sich von der Beschaffenheit der mitgenommenen Gegenstände in Gegenwart des Kunden zu überzeugen, wenn triftige Gründe eine Zuwiderhandlung gegen die bestehenden Bestimmungen vermuten lassen. 

§ 6 Mitnahme von Tieren

(1) Die Mitnahme von Hunden und kleinen zahmen Tieren ist gegen Entrichtung des Beförderungsentgelts nach Maßgabe des jeweils gültigen Preisverzeichnisses gestattet, soweit durch das Verhalten der Tiere nicht die Sicherheit und Ordnung an Bord beeinträchtigt ist, insbesondere andere Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden. 

(2) Hunde sind vom jeweiligen Fahrgast sorgfältig zu beaufsichtigen, insbesondere an kurzer Leine zu führen. Tiere bei denen eine gesteigerte Aggressivität festgestellt wird, können von der Mitfahrt ausgeschlossen werden. 

(3) Mitgeführte Tiere sind nicht auf Sitzplätzen unterzubringen 

§ 7 Verhalten der Fahrgäste / Ordnungsvorschriften

(1) Mit Betreten des Schiffes unterwerfen sich unsere Kunden den nachstehenden Ordnungsvorschriften: 

(2) Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen des Schiffes so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. 

(3) Fahrgäste dürfen das Schiff erst betreten oder verlassen, wenn es fest am Landesteg vertäut und der Ein- und Ausstieg durch das Betriebspersonal freigegeben ist. Anweisungen des Betriebspersonals ist unter allen Umständen Folge zu leisten. 

(3) Fahrgästen ist insbesondere untersagt, 

a) die Einstiegstüren während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen oder Absperrungen zu entfernen, 

b) Gegenstände aus den Schiffen zu werfen oder hinausragen zu lassen, 

c) sich beim An- und Ablegen hinauszulehnen oder Arme oder Beine außer Bord zu halten sowie ein als besetzt bezeichnetes Schiff zu betreten, 

d) die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen, 

e) in den Innenräumen der Schiffe zu rauchen, 

f) Tonaufnahmegeräte, Tonwiedergabegeräte, Tonfunkgeräte und Musikgeräte oder ausdrückliche Genehmigung zu benutzen, soweit es sich um kommerzielle und/oder gewerbliche Tätigkeiten handelt und soweit andere Gäste nicht gestört werden oder sich gestört fühlen, 

g) Abfälle auf den Boden zu werfen, 

h) die Maschinenräume oder sonstige nicht für die Allgemeinheit freigegebenen Räume und Flächen zu betreten, 

i) die Fahrgastschiffe durch zwischen den Fahrgästen abgestimmte Körperbewegungen zum Schaukeln zu bringen, 

j) Füße auf die Sitzbänke zu legen oder zu stellen, 

k) Film- und Fotoaufnahmen für gewerbliche Zwecke ohne Drehgenehmigung des Anbieters zu erstellen 

l) Rauchen außerhalb der hierfür vorgesehenen Raucherzonen. 

(4) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen stehen. Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen sich nicht ohne Begleitung einer aufsichtsführenden Person auf freien Deckflächen von Fahrgastschiffen aufhalten. 

(5) Das Rollschuhfahren (auch Rollerblades, Inlineskates) und das Fahren auf Skateboards oder auf ähnlichem Gerät ist auf den Fahrgastschiffen nicht gestattet. 

(6) Bei Verunreinigungen von Schiffen oder Betriebsanlagen werden vom Anbieter Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. 

(7) Jeder Fahrgast hat selbst darauf zu achten, dass er am Ziel seiner Reise das Schiff rechtzeitig verlässt. Wegen der kurzen Haltezeiten der Schiffe ist es erforderlich, dass sich der Fahrgast schon vor Erreichen der Zielstation zum Ausgang begibt. 

(8) Soweit Beschwerden nicht durch das Schiffspersonal erledigt werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit und gegebenenfalls Fahrtstreckenbezeichnung sowie möglichst unter Beifügung des Fahrausweises unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, an die Verwaltung des Anbieters zu richten. 

(9) Das Schiffspersonal ist berechtigt, Fahrgästen bestimmte Schiffsräume bzw. Plätze zuzuweisen, wenn dies aus betrieblichen, oder sicherheitsrelevanten Gründen erforderlich ist; Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind erforderlichenfalls für Schwerbehinderte, Gehbehinderte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern frei zu geben.

§ 8 Preise, Fahrscheine

(1) Das jeweilige Entgelt für die vertragliche Beförderungsleistung im Linienverkehr sowie etwaige Aufpreise für mitgeführte Gegenstände ergeben sich aus unserem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisverzeichnis. Für Sonderfahrten und Schiffscharter gelten gesondert individuell vereinbarte Preise. 

(2) Der Kunde ist zur Vorleistung verpflichtet. 

(3) Die genannten Preise enthalten die jeweils gesetzliche Umsatzsteuer sowie sonstige Preisbestandteile. 

(4) Fahrscheine, Eintrittskarten und Reservierungsbestätigungen können am Schalter an der Anlegestelle erworben werden. Wünscht der Kunde Versendung an sich, trägt er zusätzlich die hierfür anfallenden Versandkosten. 

(5) Die Voraussetzungen für Fahrpreisermäßigungen hat der Fahrgast beim Lösen der Fahrscheine ggü. dem Kassierer nachzuweisen. Nach Lösen des Fahrscheins können Ermäßigungen nicht mehr gewährt werden, auch wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. 

(6) Fahrscheine einschließlich der Nachweise für die Erfüllung etwaiger Fahrpreisermäßigungen sind beim Ein- und Aussteigen persönlich und offen vorzuzeigen, während der Fahrt aufzubewahren und an Bord im Falle von Fahrscheinkontrollen vorzuzeigen. Der Gruppenfahrschein dient dem Reiseleiter als Fahrschein. Der Reiseleiter hat vor der Gruppe das Schiff zu betreten. 

§ 9 Zahlungsmittel

Als Währung wird für Zahlungen nur der Euro akzeptiert. 

§ 10 Ungültige Fahrscheine

(1) Fahrscheine, die vertragswidrig benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies gilt auch für Fahrausweise, die 

a) zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, starkverschmutzt oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können, soweit sie nicht Beschädigungen aufweisen, die auf eine Gültigkeitsprüfung des Anbieters zurückzuführen sind, 

b) eigenmächtig geändert sind, 

c) von nicht Berechtigten benutzt werden, 

d) zu anderen als den zulässigen Fahrten (z.B. auf einer anderen als der bezeichneten Strecke) benutzt werden, 

e) wegen Zeitablaufs oder anderen Gründen verfallen sind. 

(2) Ein Fahrschein, der nur in Verbindung mit einem im Beförderungstarif vorgesehen Personenaus-weis zur Beförderung berechtigt, gilt als ungültig und kann eingezogen werden, wenn der Personenausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird. 

§ 11 Erhöhtes Beförderungsentgelt

(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes in Höhe von 30,00 € verpflichtet, wenn er 

a) bei Fahrtantritt keinen gültigen Fahrschein besitzt bzw. vorzeigen kann, 

b) den Fahrschein nicht entwerten ließ oder 

c) den Fahrschein auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt 

Die Möglichkeit einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. 

Die Regelungen unter Abs. 1 a) und b) finden keine Anwendung, wenn der Fahrgast die Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen nicht zu vertreten hat. 

(2) Anstatt des erhöhten Beförderungsentgelts nach Abs. 1 kann der Kunde auf Schiffen, in denen ein Verkauf von Fahrscheinen stattfindet, den Fahrpreis nachentrichten, indem er sich vor Durchführung einer Kontrolle hierzu unaufgefordert beim Schiffspersonal meldet. 

§ 12 Rücktritt des Kunden

(1) Ein vertragliches Rücktrittsrecht steht dem Kunden nicht zu. In besonderen Härtefällen kann der Anbieter eine hiervon abweichende Regelung treffen. 

(2) Auch eine teilweise Stornierung des Vertrags ist unzulässig. Dies gilt insbesondere auch für eine einseitige Reduzierung der gebuchten Teilnehmerzahl bzw. für sonstige kundenseitige Kürzungen des Leistungsumfangs. 

(3) In Fällen höherer Gewalt gilt § 18. 

(4) Das gesetzliche Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, sowie etwaige gesetzliche Rücktritts-, bzw. Widerrufsrechte, bleiben hiervon unberührt. 

§ 13 Rücktritt des Anbieters bei Sonderfahrten und bei Schiffscharter

(1) Dem Anbieter steht das Recht zu, sich durch Rücktrittserklärung von seinen vertraglichen Leistungspflichten zu lösen, ohne dass der Kunde hieraus Leistungsstörungsrechte gegenüber dem Anbieter ableiten kann, insbesondere wenn 

a) über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgewiesen wird, oder 

b) der Kunde Zahlungen (z.B. Anzahlung), trotz Fälligkeit und Mahnung nicht fristgerecht bezahlt, oder 

c) der Kunde wesentliche vertraglich vereinbarte Mitwirkungspflichten trotz Mahnung nicht ordnungsgemäß nachkommt und der Kunde dies jeweils zu vertreten hat. 

(2) Macht der Anbieter ein Rücktrittsrecht aus Gründen geltend, die der Kunde zu vertreten hat, hat der Kunde dem Anbieter den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Dieser Schaden wird pauschal berechnet und beträgt bei Rücktrittserklärung des Anbieters (a) bis zu 30 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 50 %, (b) bis zu 5 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 75 % (c) ab dem 2. Tag vor Veranstaltungsbeginn 100 % des vereinbarten Entgelts vorausgesetzt, die Erklärung erfolgt unverzüglich nach Kenntnis des Anbieters von dem zum Rücktritt berechtigenden Grund. Der Nachweis eines geringen Schadens bleibt dem Kunden, der Nachweis eines höheren Schadens bleibt dem Anbieter jederzeit vorbehalten. 

(3) Das Recht sich vom Vertrag zu lösen, steht dem Anbieter auch dann zu, wenn ein für die Veranstaltung wesentlicher Vertragspartner (wie z.B. Caterer, Lieferant, Musiker), welcher seine Leistungen ggü. dem Anbieter bereits bei Abschluss des Vertrags mit dem Kunden bindend zugesagt hat, ohne Verschulden des Anbieters ausfällt (Nichtverfügbarkeit der Leistung). In diesem Fall wird der Kunde unverzüglich informiert und bereits bezahlte Entgelte unverzüglich zurückerstattet. 

(4) Das Recht sich vom Vertrag zu lösen steht dem Anbieter auch dann zu, wenn die ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl bis zum Anmeldeschluss nicht erreicht wurde. In diesem Fall wird der Kunde unverzüglich informiert und bereits bezahlte Entgelte unverzüglich zurückerstattet. 

(5) Ein Rücktrittsrecht für den Anbieter besteht auch dann, wenn der Kunde ggü. dem Anbieter im Hinblick auf die Nutzung oder den Zweck der Nutzung im Bereich Sonderfahrt bzw. Schiffsraum-miete wahrheitswidrige Angaben macht. Abs. 2 gilt in diesem Fall entsprechend. 

(6) Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt, insbesondere das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund.

§ 14 Änderungsvorbehalt bei Sonderfahrten

(1) Der Anbieter ist berechtigt, in den nachstehenden Fällen, Änderungen am Leistungsinhalt vorzunehmen, mithin, 

a) wenn die Erbringung einer vertraglich vereinbarten Darbietung (wie z.B. Durchführung eines Feuerwerks) die bereits bei Vertragsschluss unter dem Vorbehalt passender Witterungsverhältnisse verkauft wird oder die als Nebenleistung lediglich eine wirtschaftlich untergeordnete Bedeutung von unter 25 % des Vertragswerts zukommt, witterungsbedingt unmöglich wird, diese – nach Wahl des Anbieters – entweder durch eine gleichwertige Darbietung zu ersetzen, oder gegen Erstattung der unmöglich gewordenen Teilleistung, den Vertrag ohne die unmöglich gewordene Darbietung zu erfüllen; 

b) wenn die Schifffahrt auf einer vertraglich vereinbarten Rundfahrtstrecke aus Gründen unmöglich wird, die nicht der Anbieter zu vertreten hat, die vereinbarte Strecke durch eine vergleichbare Strecke zu ersetzen 

c) im Linienverkehr in Fällen, in denen die Beförderung mit dem Schiff aufgrund höher Gewalt unmöglich wird, die vereinbarte Beförderung anstatt per Schiff, ganz oder teilweise durch einen Bustransfer zu erbringen. 

(2) Änderungen gemäß Abs. 1 sind dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. 

§ 15 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. 

(2) Wir haften auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur 

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, 

b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regel-mäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 

(3) Für Ansprüche wegen Personen- und Sachschäden, die an Bord oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb unseres Schiffes eintreten, beschränken wir unsere Haftung zudem nach Maßgabe der Vorschriften des Binnenschifffahrtsgesetzes (BinSchG). 

Die Haftung ist in diesem Fall zudem der Höhe nach auf die in den §§ 5 e bis 5 k BinSchG bezeichneten Haftungshöchstbeträge beschränkt. 

Die Haftungsbeschränkung nach diesem Absatz 3 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. 

(4) Die sich aus Abs. 2 und Abs. 3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten je auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. 

(5) Der Anbieter übernimmt ungeachtet der vorstehenden Regelungen keine Haftung für Verzögerungen bzw. Fahrplanabweichungen, die 60 Minuten nicht überschreiten und/oder auf hohes Fahrgastaufkommen oder höhere Gewalt zurückzuführen sind. 

6) Wird das Schiff, dazugehörende Einrichtungen und Anlagen durch den Kunden, oder durch Dritte, die sich mit Wissen, Duldung und auf Veranlassung des Kunden auf dem Schiff aufhalten, beschädigt, ist der Kunde ersatzpflichtig. 

§ 16 Höhere Gewalt

(1) Der Anbieter haftet nicht für Leistungsstörungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare von außen kommende Ereignisse (z.B. undurchdringlicher Nebel, Hoch- oder Niedrigwasser, Havarien, Problemen beim Schleusen, Schifffahrtssperrungen bzw. behördlicher Sperrung der Flussfahrt oder ähnlichen Betriebsstörungen oder Unterbrechungen) verursacht worden sind und die der Anbieter nicht zu vertreten hat. 

(2) Sofern solche Ereignisse die Leistung unzumutbar nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen, ist der Anbieter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 

(3) Bei nur vorübergehenden Hindernissen aufgrund höherer Gewalt, verlängern sich die Leistungsfristen bzw. verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Von einem solchen vorübergehenden Ereignis ist auszugehen, wenn es zu einer Verzögerung von nicht mehr als 2 h führt. 

§ 17 Urheberrecht

Unterlagen, die wir Ihnen für die Veranstaltung zur Verfügung stellen, sind urheberrechtlich geschützt. Der Kunde erwirbt kein Recht, die Inhalte dieser Unterlagen zu publizieren. Der Kunde ist insbesondere auch nicht berechtigt, die Inhalte dieser Unterlagen ganz oder in Teilen zu vervielfältigen, abzuändern, zu verbreiten, nachzudrucken, dauerhaft zu speichern, oder an Dritte ohne Zustimmung des Urhebers weiterzugeben. 

§ 18 Alternative Streitbeilegung

Die EU-Kommission stellt eine Onlineplattform für die außergerichtliche Streitschlichtung bereit. Dadurch können Verbraucher Streitigkeiten im Zusammenhang mit Onlinebestellungen zunächst ohne die Einschaltung eines Gerichts klären. Die Plattform ist unter folgendem Link erreichbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Bitte beachten Sie, dass der Anbieter zu einer Teilnahme an einem solchen Schlichtungsverfahren weder verpflichtet noch bereit ist. 

§ 19 Gerichtsstand, Rechtswahl

(1) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Kelheim. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. 

(2) Der in § 20 Abs. 1 geregelte Gerichtsstand ist auch dann einschlägig, wenn der Kunde keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(3) Die Beziehungen zwischen uns und unserem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht. 

Stand 31.01.2022